I. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung (Annahme) des unterzeichneten Vertragsformulars (Angebotes) durch den Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zustande. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.
  2. Die Unterzeichnung des Vertrages ist für beide Parteien verbindlich und kann nur im Falle einer Finanzierung gemäß Verbraucherkreditgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß durch den Käufer widerrufen werden.
  3. Lehnt die finanzierende Bank die Finanzierung ab, steht auch dem Verkäufer ein Widerrufsrecht des Vertrages binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Ablehnung des Bankinstitutes zu.

II. Zahlung

  1. Der Kaufpreis einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (Zulassung, Überführungskosten etc.) ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen des gleichen Vertragsverhältnisses beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Die Lieferfristen und Liefertermine beginnen stets erst mit Vertragsabschluß und Rückerhalt des unterzeichneten Vertrages sowie der für den Import erforderlichen Unterlagen z.B. Vollmacht + Passkopie des Endkunden, sämtliche Vertragswerk ist schriftlich zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 14 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer zur Lieferung binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen auffordern.
  3. Mit dem Fristablauf der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
  4. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreise. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 2 eine angemessene Nachlieferungsfrist setzen.
  5. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer kein privater Endverbraucher, für den die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs gelten, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  7. Wird ein verbindlich festgelegter Liefertermin überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Termins in Verzug.
  8. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den vorgenannten Regelungen.
  9. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum Termin oder innerhalb der Frist zu liefern, verlängern die Termine und Fristen um die Dauer des Hindernisses.
  10. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich nach Kenntnis von Lieferschwierigkeiten auf diese hinzuweisen.
  11. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, gerechnet ab der ursprünglichen Lieferfrist, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
  12. Eigenlieferungsvorbehalt: Sollte die Fa. EAW durch Ihre Vorlieferanten nicht beliefert werden d.h. das /die Fahrzeug nicht erhalten ist ein Schadensersatz / Regress durch den Käufer an die Fa. Euro-Autowelt GmbH ausgeschlossen.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen; im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.
  3. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Vertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
  3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz beanspruchen.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertragliche Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

  1. Der Verkäufer ist gewährleistungspflichtig gegenüber privaten Endverbrauchern für einen Zeitraum von zwei Jahren bei Lieferung von Neufahrzeugen, sowie einem Jahr bei Gebrauchtwagen.
  2. Gegenüber gewerblichen Käufern wird die Gewährleistung auf ein Jahr bei Neuwagen beschränkt; bei Gebrauchtwagen ist sie ausgeschlossen.
  3. Als Neufahrzeug im Sinne des Vertrages gilt auch ein Import- oder Reimportfahrzeug mit Tageszulassung im Ausland, da einige EU-Länder den Export nur nach Tageszulassung erlauben. Im deutschen Fahrzeugbrief ist die Tageszulassung im Ausland nicht ersichtlich! Auf mögliche Abweichungen von der deutschen Serienausstattung wurde der Käufer hingewiesen. Die Herstellergarantiefrist für derartige Fahrzeuge ist eventuell schon angelaufen!
  4. Lagerfahrzeuge sind Fahrzeuge, die beim Exporteur längere Zeit eingelagert wurden und deren Ausstattung eventuell nicht mehr der des aktuellen Modells entspricht. Die Herstellergarantiefrist für derartige Fahrzeuge ist schon angelaufen!
  5. Zeigt sich während der Gewährleistungsfrist ein Mangel, ist der Verkäufer gem. § 437 BGB zur Nacherfüllung berechtigt.
  6. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch hinsichtlich desselben Mangels als fehlgeschlagen.
  7. Nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch gelten die gesetzlichen Regelungen.
  8. Der Verkäufer trägt bei anerkannten Mängeln die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  9. Wird der Kaufgegenstand wegen Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an einen nächstgelegenen, dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
  10. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die Mängelbeseitigung eingebauter Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
  11. Der Verkäufer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und wird in diesem Fall den Vertrag rück abwickeln.

VII. Garantie

  1. Neben den direkten Sachmängelansprüchen gegen den Verkäufer hat der Käufer auch einen direkten Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller, der in jeder Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers geltend gemacht werden kann. Der Beginn der Garantie variiert insbesondere bei Import- und Reimportfahrzeugen je nach Ursprungsland des Fahrzeuges. Besonders bei Reimporten beginnt teilweise die Garantie schon mit Übergabe an den ausländischen Exporteur. Im Vertrag ist der Beginn der Garantiefrist und deren Dauer gesondert vermerkt, sofern dieser bekannt ist.

VIII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und hat den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, typischen Schaden zu ersetzen.
  2. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers (höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung).
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich Herzberg.
  3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt in allen Fällen -ungeachtet des Wertes für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten- die Zuständigkeit des Amtsgerichts Herzberg als vereinbart.

X. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbestimmungen nicht.
  2. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.